Betriebsrat

In Deutschland können Mitarbeiter von Unternehmen mit mindestens fünf Angestellten einen Betriebsrat gründen. Dabei kommt dem Betriebsrat die wichtige Aufgabe zu, als so genannte „Betriebspartei“ mit dem Arbeitgeber gemeinsam Regeln zu den Arbeitsbedingungen des Betriebes festzulegen.
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht den Schutz des Einzelnen im Kollektiv derart vor, dass diese Regeln für alle Mitarbeiter gleichermaßen gelten. Die Ergebnisse der Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat werden in den Betriebsvereinabrungen zusammengefasst. Diese dürfen die einzelnen Arbeitnehmer besser stellen als Gesetze oder individuelle Arbeitsverträge, niemals aber schlechter (Günstigkeitsprinzip).
Der Betriebsrat kann in großen Unternehmen mit paritätisch besetztem Aufsichtsrat (Unternehmen mit über 1500 Arbeitnehmern) eine mächtige Instanz darstellen, die maßgeblich an Entscheidungen von hoher Bedeutung beteiligt ist (siehe z. B. Sozialplan bei Nokia, Opel, usw.).
Mindestens ebenso wichtig ist ein Betriebsrat in kleinen und mittleren Unternehmen, um allen Mitarbeitern ein hilfreicher Ansprechpartner bei Problemen zu sein. Die vorgeschriebene Beteiligung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen wie Einstellungen oder Kündigungen ist in diesen Unternehmen sinnvoll, um Arbeitnehmer ggf. vor persönlichen oder emotional bestimmten Entscheidungen des Arbeitgebers zu schützen.
Für die erfolgreiche Arbeit eines Betriebsrates ist es stets ratsam, gemeinsam mit dem Arbeitgeber zum Wohle des Betriebes und seiner Mitarbeiter zu wirken.